Name; Zweck, Mitgliedschaft, Finanzen, Organe, Mitgliederversammlung, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Statutenrevision, Auflösung, Inkrafttreten, Statutenänderung
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Statuten
der Gesellschaft der Freunde Neudörfls

Name

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Gesellschaft der  Freunde Neudörfls" besteht mit Sitz in Zollikofen ein politisch und konfessionell neutraler Verein von Art. 60 ff ZGB.

Zweck

Art. 2

Die Gesellschaft  bezweckt die Pflege und Förderung bestehender sowie Herstellung neuer kultureller und gesellschaftlicher Kontakte zwischen der Bevölkerung insbesondere der Jugend der Gemeinden Zollikofen und Neudörfl (Bgld). Grundlage dafür ist die von beiden Gemeinderäten am 30. September 1973 beurkundete Verschwisterung beider Gemeinden.

Mitgliedschaft

Art. 3
3.1  Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3.2  Der Austritt kann auf Jahresende nach einer vorausgegangenen Kündigungsfrist von 6 Monaten erfolgen.
3.3 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gemäss Statuten nicht nachkommen oder den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandeln, können von der Mitglie- derversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesell- schaftsvermögen.

Finanzen

Art. 4
4.1  Die erforderlichen finanziellen Mittel werden beschafft durch Mitgliederbeiträge, Zuwendungen und Erträge des Gesellschaftsvermögens.
4.2  Der jährliche Mitgliederbeitrag für natürliche und juristische Personen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4.3  Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.

Organe

Art. 5
Organe der Gesellschaft sind:

a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand
c ) die Rechnungsrevisoren

Mitgliederversammlung

Art. 6
6.1  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft; sie wird vom Vorstand jährlich einmal, in der Regel im ersten Quartal, einberufen. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung durchführen. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine ausser- ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
6.2  Die ordentliche Mitgliederversammlung hat nachstehende Geschäfte zu behandeln:
a)  Genehmigung des Protokolls
b)  Entgegennahme des Jahresberichtes
c)  Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages
d)  Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e)  Wahl des Vorstandes und Rechnungsrevisoren
f)   Ernennung von Ehrenmitgliedern
g)  Tätigkeitsprogramm
h)  Behandlung andere, ihr vom Vorstand im Rahmen des statutarischen Zwecks unterbreitete Geschäfte
i)  Anträge der Mitglieder
6.3 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

Vorstand

Art.7
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Sekretär
e) Beisitzer

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er leitet die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach aussen.

Rechnungsrevisoren

Art. 8
8.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Turnusgemäss scheidet jedes Jahr der amtsälteste Revisor aus. Die Grün- derversammlung wählt im Sinne einer Uebergangslösung je einen Revisor auf zwei bzw. ein Jahr.
8.2 Die Rechnungsrevisoren haben die auf den 31. Dezember eines Jahres abzuschliessende Gesellschaftsrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung An- trag zu stellen.

Statutenrevision

Art. 9
Ueber Begehren auf Aenderung der Satuten entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Annahme ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Auflösung

Art. 10
Die Auflösung der Gesellschaft kann mit Zweidrittelsmehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Vermögen dem Gemeinderat Zollikofen zur Aufbewahrung zu übergeben. Wenn innert 10 Jahren nach Auflösung der Gesellschaft ein neuer Verein mit gleichem Ziel gegründet wird, ist diesem das in Verwahrung genommene Vermögen zu übergeben. Besetht nach Ablauf dieser Frist keine private Organisation mit dem Vereinszweck der Gesellschaft, so kann die Gemeinde das Vermögen im Sinne des Gesellschaftszweckes einsetzen.

Inkrafttreten

Art. 11
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. März 1976 angenommen worden und treten sofort in Kraft.


Zollikofen, den 12. März 1976


Gesellschaft der Freunde Neudörfls

Der Präsident:                                                            Der Sekretär:
sig. Robert Manser                                                     sig. Fred Roschi


Statutenänderung Art. 8 Abs. 8.1
Die Mitgliederversammlung vom 19. März 1982 beschliesst folgende Aenderung:

Der Satz "Turnusgemäss scheidet jedes Jahr der amtsälteste Revisor aus" ist zu streichen.

Zollikofen, 19. März 1982

Der Präsident:                                              Die Sekretärin:
sig. H. Niklaus                                              sig. L. Thomet

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