| Name; Zweck, Mitgliedschaft, Finanzen, Organe, Mitgliederversammlung, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Statutenrevision, Auflösung, Inkrafttreten, Statutenänderung | ||||||||||||
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Statuten der Gesellschaft der Freunde Neudörfls | |||||||||||
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Name Art. 1
Unter
der Bezeichnung "Gesellschaft der Freunde Neudörfls"
besteht
mit Sitz in Zollikofen ein politisch und konfessionell neutraler Verein
von Art. 60 ff ZGB. Zweck Art. 2
Die
Gesellschaft bezweckt die Pflege und Förderung
bestehender
sowie Herstellung neuer kultureller und gesellschaftlicher Kontakte
zwischen der Bevölkerung insbesondere der Jugend der Gemeinden
Zollikofen und Neudörfl (Bgld). Grundlage dafür ist
die von
beiden Gemeinderäten am 30. September 1973 beurkundete
Verschwisterung beider Gemeinden.
RechnungsrevisorenMitgliedschaft Art. 3 3.1 Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 3.2 Der Austritt kann auf Jahresende nach einer vorausgegangenen Kündigungsfrist von 6 Monaten erfolgen. 3.3
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gemäss Statuten nicht
nachkommen oder den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandeln,
können von der Mitglie- derversammlung ohne Angabe von
Gründen ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder
ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesell-
schaftsvermögen. Finanzen Art. 4 4.1 Die erforderlichen finanziellen Mittel werden beschafft durch Mitgliederbeiträge, Zuwendungen und Erträge des Gesellschaftsvermögens. 4.2
Der jährliche Mitgliederbeitrag für
natürliche und
juristische Personen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 4.3 Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Organe Art. 5 Organe der Gesellschaft sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c ) die Rechnungsrevisoren Mitgliederversammlung Art. 6 6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft; sie wird vom Vorstand jährlich einmal, in der Regel im ersten Quartal, einberufen. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung durchführen. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine ausser- ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung hat nachstehende Geschäfte zu behandeln: a) Genehmigung des Protokolls b) Entgegennahme des Jahresberichtes c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge e) Wahl des Vorstandes und Rechnungsrevisoren f) Ernennung von Ehrenmitgliedern g) Tätigkeitsprogramm h) Behandlung andere, ihr vom Vorstand im Rahmen des statutarischen Zwecks unterbreitete Geschäfte i) Anträge der Mitglieder 6.3 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Vorstand Art.7 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus: a) Präsident b) Vizepräsident c) Kassier d) Sekretär e) Beisitzer Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er leitet die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach aussen. Art. 8 8.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Turnusgemäss scheidet jedes Jahr der amtsälteste Revisor aus. Die Grün- derversammlung wählt im Sinne einer Uebergangslösung je einen Revisor auf zwei bzw. ein Jahr. 8.2 Die Rechnungsrevisoren haben die auf den 31. Dezember eines Jahres abzuschliessende Gesellschaftsrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung An- trag zu stellen. Statutenrevision Art. 9 Ueber Begehren auf Aenderung der Satuten entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Annahme ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auflösung Art. 10 Die
Auflösung der Gesellschaft kann mit Zweidrittelsmehrheit durch
die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung der
Gesellschaft ist ein allfälliges Vermögen dem
Gemeinderat
Zollikofen zur Aufbewahrung zu übergeben. Wenn innert 10
Jahren
nach Auflösung der Gesellschaft ein neuer Verein mit gleichem
Ziel
gegründet wird, ist diesem das in Verwahrung genommene
Vermögen zu übergeben. Besetht nach Ablauf dieser
Frist keine
private Organisation mit dem Vereinszweck der Gesellschaft, so kann die
Gemeinde das Vermögen im Sinne des Gesellschaftszweckes
einsetzen. Inkrafttreten Art. 11 Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. März 1976 angenommen worden und treten sofort in Kraft.
Zollikofen, den 12. März 1976
Gesellschaft der Freunde Neudörfls
Der
Präsident:
Der Sekretär:
sig. Robert Manser
sig. Fred Roschi Statutenänderung Art. 8 Abs. 8.1 Die Mitgliederversammlung vom 19. März 1982 beschliesst folgende Aenderung: Der Satz "Turnusgemäss scheidet jedes Jahr der amtsälteste Revisor aus" ist zu streichen.
Zollikofen, 19. März 1982
Der Präsident:
Die
Sekretärin:
sig. H. Niklaus
sig. L. Thomet nach oben |